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Grundsätzlich sollte ein Engagement in unserer Einkaufsgemeinschaft mittel- bis längerfristig gesehen werden. Der § 19 unseres Gesellschaftsvertrages regelt die Kündigung / Teilkündigung wie folgt:

  1. Ein Gesellschafter kann mit einer Frist von zwei Wochen zum nächsten Monatsersten das Gesellschafterverhältnis kündigen. Die Kündigung muss schriftlich mit einem vom Gesellschafter im Original unterschriebenen Brief an die Geschäftsführung erfolgen.
  2. Stirbt ein Gesellschafter, so geht sein Gesellschaftsanteil nach Vorlage eines amtlichen Erbscheines auf seinen oder seine Erben über.
  3. Teilkündigungen sind bis zu einem in der Gesellschaft verbleibenden Restbetrag von minimal 500,- Euro möglich.
  4. Bei Kündigungen oder Teilkündigungen erhält der Gesellschafter den jeweiligen Rückkaufwert seiner Anteile zum Kündigungszeitpunkt ausbezahlt.
  5. Der ausscheidende Gesellschafter ist der Bank gegenüber verpflichtet, erforderliche Erklärungen abzugeben, um als Mitinhaber des Gesellschaftskontos ausgetragen zu werden.
  6. Abhängig von der Höhe der Beteiligung ist neben einer monetären Auszahlung auch die physische Auslieferung von ganzen Barren möglich. Auslieferungsort für die Barren ist der jeweilige Lagerort. Restbeträge werden monetär ausbezahlt. Bei der Auslieferung von Silberbarren wird die aktuelle Umsatzsteuer des jeweiligen Landes, in das der Barren importiert wird, zur Zahlung durch den kündigenden Gesellschafter fällig. Die derzeitigen MwSt.-sätze betragen 19% in Deutschland und 7,6% in der Schweiz.
  7. Falls ein Gesellschafter den Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht mehr anerkennt oder die Gesellschaft vorsätzlich schädigt, hat dies seinen Ausschluss aus der Gesellschaft durch die Geschäftsführung zur Folge. Vor dem Ausschluss hat die Geschäftsführung dem betroffenen Gesellschafter eine Frist zur Stellungnahme von mindestens 7 Werktagen einzuräumen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist Punkt 5, dass Sie Edelmetalle auch physisch ausgeliefert bekommen können. Dies kann logischerweise jedoch nur für ganze Barren gelten, d.h. der Rückkaufwert der Anteile des kündigenden Gesellschafters muss dem Wert des auszuliefernden Barrens oder der Barren entsprechen.

Rechenbeispiel:
Gesellschafter Mustermann besitzt 451,345 Anteile zu einem Rückkaufwert von je
28,482 Euro, d.h. ein Guthaben von 12.855,208 Euro. Kostet zum Kündigungszeitpunkt ein 1kg Goldbarren 11.000,- Euro und ein 5kg Silberbarren 1.740,- Euro (brutto, inkl. 19% MwSt.), so erhält der ausscheidende Gesellschafter neben dem Gold- und Silberbarren noch 115,20 Euro monetär ausbezahlt.
Dieser jederzeitige Lieferanspruch von physischen Barren ist ein wichtiger Unterschied und Vorteil zu Fonds, Zertifikaten, ETFs (Exchange Traded Funds) und auch zu Edelmetallkonten.

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