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Paragraph 4 unseres Gesellschaftsvertrages definiert den Gesellschafter wie folgt:

  1. Gesellschafter können natürliche volljährige Personen und juristische Personen des Privatrechts und Handelsgesellschaften sein.
  2. Laut unserer Satzung kann nur der Gesellschafter werden,
    • der zwei Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages unterzeichnet
    • dessen Antrag von der Geschäftsführung zugestimmt wird
    • dessen gezeichnete Ersteinlage auf dem Konto der Gesellschaft eingeht
    • der die Legitimationsprüfung bei einer Sparkasse durchgeführt hat
    • der die einmalige Aufnahmegebühr von 25,- Euro, abzuziehen von der Ersteinlage, bezahlt hat.
  3. Der neu eingetretene Gesellschafter nimmt ab dem Zeitpunkt der Ausgabe seiner ersten Geschäftsanteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.
  4. Die Haftung eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) ist auf seinen jeweiligen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der § 427 BGB findet keine Anwendung.

Die einmalige Aufnahmegebühr von 25,- Euro resultiert aus der Bearbeitungsgebühr unserer Bank (Kreissparkasse Heidenheim) für Ihre Aufnahme als neuer Mitinhaber unseres Gesellschaftskontos. Wir leiten diese Gebühr ohne einen Auf- oder Abschlag an die Bank weiter. Wie Sie selbst Gesellschafter werden können erfahren Sie hier.

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