Paragraph 4 unseres Gesellschaftsvertrages definiert den Gesellschafter wie folgt:
- Gesellschafter können natürliche volljährige Personen und juristische
Personen des Privatrechts und Handelsgesellschaften sein.
- Laut unserer Satzung kann nur der Gesellschafter werden,
- der zwei Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages unterzeichnet
- dessen Antrag von der Geschäftsführung zugestimmt wird
- dessen gezeichnete Ersteinlage auf dem Konto der Gesellschaft eingeht
- der die Legitimationsprüfung bei einer Sparkasse durchgeführt hat
- der die einmalige Aufnahmegebühr von 25,- Euro, abzuziehen von der Ersteinlage, bezahlt hat.
- Der neu eingetretene Gesellschafter nimmt ab dem Zeitpunkt der Ausgabe seiner ersten Geschäftsanteile am Gewinn und
Verlust der Gesellschaft teil.
- Die Haftung eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) ist auf seinen jeweiligen Anteil am
Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der § 427 BGB findet keine Anwendung.
Die einmalige Aufnahmegebühr von 25,- Euro resultiert aus der Bearbeitungsgebühr unserer
Bank (Kreissparkasse Heidenheim) für Ihre Aufnahme als neuer Mitinhaber unseres Gesellschaftskontos.
Wir leiten diese Gebühr ohne einen Auf- oder Abschlag an die Bank weiter.
Wie Sie selbst Gesellschafter werden können erfahren Sie hier.
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