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Paragraph 4 unseres Gesellschaftsvertrages definiert den Gesellschafter wie folgt:

  1. Gesellschafter können natürliche volljährige Personen und juristische Personen des Privatrechts und Handelsgesellschaften sein.
  2. Laut unserer Satzung kann nur der Gesellschafter werden,
    • der die vollständigen Antragsunterlagen an die Geschäftsstelle übersendet
    • dessen Antrag von der Geschäftsführung zugestimmt wird
    • dessen gezeichnete Ersteinlage auf dem Konto der Gesellschaft eingeht
  3. Der neu eingetretene Gesellschafter nimmt ab dem Zeitpunkt der Ausgabe seiner ersten Geschäftsanteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil.
  4. Die Haftung eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) ist auf seinen jeweiligen Anteil am Gesellschaftsvermögen beschränkt. Der § 427 BGB findet keine Anwendung.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der Gesellschafterzahl der Einkaufsgemeinschaft (Stand 01.10.2010):

Die Altersstruktur dieser Gesellschafter schlüsselt sich wie folgt auf:

Geschlecht:

Verteilung im Bundesgebiet:

Neben diesen sind auch Gesellschafter aus Österreich, Schweiz, Tschechien, Belgien, Dänemark, Italien, Schweden, Spanien, Portugal, England, Israel, Indien, Neuseeland, Katar, Südafrika und USA an unserer Gemeinschaft beteiligt.

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